Nachgetragen

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und wie Sie damit das holen, was Ihnen zusteht!

Mitgeplant, mitgehaftet?

26. Februar 2026

Was das neue BGH-Urteil für Planer, Bauherren und Nachtragsmanagement bedeutet

Ein Urteil mit Signalwirkung: Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2025 klargestellt, dass die Übernahme fremder Planungsleistungen keine Komfortzone ist – weder für den Planer noch für den Bauherrn. Und wer Nachträge stellt, ohne die Planungsgrundlagen kritisch zu hinterfragen, läuft in dieselbe Falle.
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Der Fall auf einen Blick
Penthouse-Wohnungen auf einem Bestandsgebäude, ein Architektenwechsel nach der Genehmigungsplanung und am Ende: erhebliche Mängel. Der neue Architekt hatte die Ausführungsplanung seines Vorgängers übernommen – ohne sie ausreichend zu prüfen. Der BGH (Urteil vom 15. Januar 2025, Az.: VII ZR 119/24) musste die Frage beantworten: Wer haftet, wenn fremde Planungsfehler zu Bauschäden führen?
Die Antwort ist eindeutig – und für die Praxis hochrelevant: Alle Beteiligten können haften. Und zwar erheblich.
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Was der BGH entschieden hat
Der BGH bestätigt und verschärft die bereits bekannte Linie zur Prüf- und Hinweispflicht im Bauvertragsrecht:
1. Der übernehmende Planer muss fremde Leistungen eigenständig prüfen. Wer Planungsunterlagen eines Vorgängers übernimmt, kann sich nicht darauf verlassen, dass diese korrekt sind. Gerade im Bestand – also bei Aufstockungen, Umbauten oder Sanierungen – müssen Planer aktiv mit verborgenen Besonderheiten rechnen. Wer nicht prüft, haftet. Auch für Fehler, die ursprünglich jemand anderes gemacht hat.
2. Ein Bedenkenhinweis muss an den richtigen Adressaten gehen. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt Bedenken geäußert – allerdings nur gegenüber einem weiteren beteiligten Ingenieur, nicht gegenüber der Bauherrin selbst. Das reichte dem BGH nicht. Ein haftungsausschließender Bedenkenhinweis muss direkt an den Auftraggeber gerichtet sein. Intern weitergemurmelter Zweifel schützt nicht.
3. Die Bauherrin trägt Mitverantwortung. Wer fehlerhafte Unterlagen zur Verfügung stellt, haftet mit. Im konkreten Fall wurde der Bauherrin ein Mitverschulden von 50 % zugerechnet – allein wegen der mangelhaften Planungsgrundlagen. Hinzu kam ein weiteres Verschulden von 30 % durch den mit der Bauüberwachung beauftragten Ingenieur, das sich die Bauherrin ebenfalls zurechnen lassen musste. Gesamtmitverschulden der Bauherrin: 80 %.
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Und was bedeutet das für das professionelle Nachtragsmanagement?
Hier liegt der entscheidende Praxisbezug für ausführende Betriebe: Die Logik dieses Urteils gilt nicht nur für Planungsübernahmen – sie gilt genauso für die Nachtragserstellung.
Wer einen Nachtrag stellt, weil sich auf der Baustelle etwas geändert hat – unvorhergesehene Untergrundverhältnisse, geänderte Ausführungspläne, zusätzliche Leistungen – der baut in der Regel auf einer Planungsgrundlage auf, die vom Auftraggeber oder Architekten vorgegeben wurde. Genau hier lauert die Gefahr:

Wer einen Nachtrag kalkuliert, ohne die zugrundeliegenden Planungsunterlagen kritisch zu prüfen, riskiert, auf denselben Fehlern sitzen zu bleiben, die der Nachtrag eigentlich abdecken soll.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Malerbetrieb einen Nachtrag für zusätzliche Untergrundvorbehandlung stellt, weil der ursprünglich geplante Untergrund nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht, dann reicht es nicht, einfach Mehrkosten zu benennen. Es muss auch dokumentiert werden, welche Planungsgrundlage fehlerhaft oder unvollständig war, warum das erst jetzt erkennbar wurde und – entscheidend – dass der Auftraggeber hierüber rechtzeitig und schriftlich informiert wurde.

Fehlt diese Dokumentation, droht dasselbe Ergebnis wie im BGH-Fall: Der eigene Anspruch wird durch Mitverschulden erheblich gekürzt, weil man erkennbare Defizite nicht angezeigt hat.
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Was das für Malerbetriebe und ausführende Handwerker konkret heißt
Die Prüf- und Hinweispflicht nach VOB/B § 4 Abs. 3 ist kein abstraktes Rechtsprinzip. Sie ist die Grundlage für jeden erfolgreichen Nachtrag. Und das BGH-Urteil zeigt einmal mehr: Wer diese Pflicht ernst nimmt, schützt nicht nur sich vor Haftung – er stärkt auch seine Nachtragsposition.

Vor Nachtragserstellung gilt daher:
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Planungsgrundlage, auf der die ursprüngliche Kalkulation basiert, der Realität auf der Baustelle entspricht. Weicht sie ab, ist das der Kern des Nachtrags – und muss sauber dokumentiert werden. Der Hinweis an den Auftraggeber muss schriftlich erfolgen, klar formuliert und nachweisbar zugestellt sein. Mündliche Absprachen auf der Baustelle oder Hinweise nur gegenüber dem Bauleiter genügen nicht – das hat der BGH unmissverständlich klargestellt. Zusätzlich sollte die eigene Kalkulation des Nachtrags nachvollziehbar auf der tatsächlichen, geänderten Grundlage aufbauen – nicht pauschal, sondern positionsbezogen und belegbar.
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Die vier wichtigsten Learnings
Erstens: Übernahme bedeutet Verantwortung. Sobald du auf einer fremden Vorleistung aufbaust – ob Planung, Untergrund oder Vorgewerk –, bist du verpflichtet, das Erkennbare zu prüfen. Das gilt beim Auftragsstart genauso wie bei jedem Nachtrag.

Zweitens: Bedenken müssen ankommen. Ein Hinweis nützt rechtlich nur dann, wenn er den Auftraggeber erreicht. Schriftlich, nachweisbar, direkt – nicht über Umwege.

Drittens: Der Nachtrag ist nur so stark wie seine Dokumentation. Wer einen Nachtrag nicht mit einer sauberen Abweichungsdokumentation unterlegt, liefert dem Auftraggeber Argumente für eine Kürzung.

Viertens: Wer schlechte Unterlagen liefert, zahlt mit. Bauherren, die unvollständige oder fehlerhafte Grundlagen bereitstellen, können ihre eigenen Gegenansprüche erheblich schmälern. Das stärkt die Position der ausführenden Betriebe – aber nur, wenn der Hinweis auch erteilt wurde.
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Fazit: Nachtragsmanagement beginnt bei der Planungsprüfung
Das BGH-Urteil vom Januar 2025 macht deutlich: Wer auf fremden Planungsleistungen aufbaut – egal ob als Architekt, Bauleiter oder ausführender Betrieb – trägt von dem Moment an Mitverantwortung, in dem er erkennbare Mängel nicht anzeigt. Das gilt beim Baustart. Und es gilt bei jedem Nachtrag.

Professionelles Nachtragsmanagement fängt deshalb nicht bei der Preisfindung an, sondern bei der kritischen Auseinandersetzung mit den Planungsgrundlagen. Wer das verinnerlicht, stellt nicht nur bessere Nachträge – er ist auch rechtlich auf der sicheren Seite.
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von Ralph Heuten 24. November 2025
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von Ralph Heuten 24. November 2025
Letzte Woche rief mich ein Coachee an. Kindergarten-Projekt, Spachtelarbeiten auf Gipsputz, knapp kalkuliert – du kennst das. Er wollte über Gerüst-Nachträge reden, um wenigstens ein bisschen was rauszuholen. Der Kunde war zu dem Zeitpunkt schon genervt von Nachträgen aller Gewerke. Keine gute Ausgangslage. Ich fragte: „Gipsputz im Kindergarten?" Er: „Ja, warum?" Ich musste an eine andere Baustelle denken. Ähnliche Konstellation, weicher Putz, später Reklamationen. Kein Mangel von uns – aber ich saß da und musste diskutieren, warum Druckstellen und Kratzer im Gipsputz normal sind. Furchtbar. „Vergiss das Gerüst", sagte ich. „Schlag dem Kunden ein Glattvlies vor." Warum ich das erzähle? Weil mein Coachee genau das gemacht hat – und es lief völlig anders als erwartet. Er ging mit dem Kunden auf die Baustelle. Zeigte ihm die Wand. Drückte mit dem Fingernagel in den Putz. Ganz leicht. „Sehen Sie? Das ist der Untergrund. In einem Kindergarten haben Sie nach sechs Monaten überall Druckstellen und Kratzer." Dann kam sein Vorschlag: „Wir kleben ein Glattvlies auf die Spachtelung. Das macht die Flächen deutlich robuster. Weniger Schäden, längere Renovierungsintervalle – und damit weniger Ausfallzeiten für Ihre Räume." Der Kunde? Überzeugt. Sofort. Das Verrückte: Mein Coachee konnte den Spachtelaufwand reduzieren, weil das Vlies kleine Unebenheiten kaschiert. Gleichzeitig machte er mit dem Vlieskleben eine ordentliche Zusatzmarge. Und der Kunde war am Ende nicht genervt – sondern dankbar. Was hilft? Zwei Dinge, die ich aus solchen Situationen gelernt habe: Erstens: Vor jedem Nachtragsgespräch die Perspektive wechseln. Nicht fragen: „Was will ich durchsetzen?" Sondern: „Welches Problem meines Kunden löse ich?" Mein Coachee wollte ursprünglich Gerüstkosten kompensieren. Das wäre ein Kampf geworden. Stattdessen hat er dem Kunden gezeigt, wie er langfristig Geld spart. Das ist der Unterschied zwischen „Ich will was von dir" und „Ich hab was für dich". Zweitens: In Lebenszykluskosten denken, nicht nur in Baukosten. Bauherren rechnen oft nur den Moment. Aber wenn du ihnen zeigst, was in fünf Jahren passiert – weniger Unterhalt, längere Intervalle, keine Ausfallzeiten –, dann rechnest du plötzlich in ihrer Sprache. Und dann wird aus einem lästigen Nachtrag ein Mehrwert, für den sie dich mögen. Die besten Nachträge sind die, bei denen der Kunde am Ende Danke sagt. Viel Erfolg auf deinen Baustellen!
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