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und wie Sie damit das holen, was Ihnen zusteht!
Keine Behinderungsanzeige - kein Schadenersatz
Keine rechtzeitige Behinderungsanzeige – kein Anspruch auf Schadensersatz!

Sie stehen auf der Baustelle, das Vorgewerk ist nicht fertig, die Heizung läuft nicht – und Sie warten. Ein teurer Fehler! Denn ohne rechtzeitige Behinderungsanzeige verlieren Sie jeden Anspruch auf Schadensersatz. Das musste auch ein Auftragnehmer vor dem LG Mannheim (Urteil vom 20.10.2025 – 1 O 8/24) schmerzhaft erfahren.
1. Grundsatz: Ohne Anzeige kein Anspruch
Nach § 6 Abs. 6 VOB/B kann der Auftragnehmer Ersatz des durch eine Behinderung entstandenen Schadens verlangen, wenn er die Behinderung unverzüglich anzeigt. Diese Anzeige ist zwingende Voraussetzung für alle Ansprüche wegen Bauverzögerungen.
Achtung: Wer die Anzeige versäumt, verliert seinen Anspruch vollständig – auch wenn die Behinderung zweifelsfrei vom Auftraggeber verursacht wurde und hohe Mehrkosten entstanden sind!
2. Frühzeitig reagieren – nicht erst, wenn alles stillsteht
Die Pflicht zur Anzeige beginnt nicht erst bei Eintritt der Behinderung, sondern bereits dann, wenn sich abzeichnet, dass der Bauablauf gestört werden könnte. Der Auftraggeber muss frühzeitig informiert werden, um gegensteuern zu können.
Beispiele für vorausschauende Anzeigen:
- Die Heizung ist nicht installiert, Ihr Arbeitsbeginn ist in 3 Tagen, Minusgrade sind angekündigt → Jetzt schon anzeigen!
- Der Trockenbauer ist im Verzug, Sie sollen Montag beginnen, aber die Wände sind Donnerstag noch nicht fertig → Sofort anzeigen!
- Die Wettervorhersage meldet Dauerregen und Temperaturen unter +5°C für Ihre geplanten Fassadenarbeiten → Rechtzeitig anzeigen!
Faustregel: Lieber einmal zu früh als einmal zu spät anzeigen!
3. Grenzen der Anzeige: Eigenes Risiko bleibt eigenes Risiko
Wichtig: Eine Behinderungsanzeige schützt nicht, wenn die Störung aus dem eigenen Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammt.
Beispiele für NICHT anzeigepflichtige Probleme:
- Unzureichende Personalplanung (Krankheit, Kündigung eigener Mitarbeiter)
- Materialmangel durch verspätete Bestellung bei Ihrem Lieferanten
- Fehlerhafte Koordination mit Ihren Nachunternehmern
- Defekte an eigenen Maschinen und Geräten
- Finanzielle Probleme im eigenen Unternehmen
In solchen Fällen trägt der Auftragnehmer das Risiko selbst – eine Anzeige ändert daran nichts und könnte sogar Ihre Glaubwürdigkeit beschädigen.
4. Aktuelles Thema: Witterung und Temperatur
Gerade in der kalten Jahreszeit ist die Witterung ein häufiger Behinderungsgrund. Hier müssen Sie jedoch differenzieren:
Außenarbeiten
Normale Witterung zur Jahreszeit:
- Liegt grundsätzlich im Risiko des Auftragnehmers
- Kein Anspruch auf Schadensersatz
- Beispiel: Übliche Regentage im November
- Aber: Wenn der Auftrag für September geplant war, dann haben Sie Ansprüche! Wie Sie diese bekommen können wir gerne besprechen, schreiben Sie mir!
Wichtig für die Praxis: Wenn Sie eine Anfrage für Außenarbeiten im November erhalten, müssen Sie die normale Witterung für November bei Ihrer Planung berücksichtigen. Das bedeutet: Sie müssen mit üblichen Regentagen und kühleren Temperaturen rechnen und entsprechend längere Ausführungszeiten kalkulieren.
Aber Achtung: Auch bei normaler November-Witterung ist bei Regen und Frost ein fachgerechtes Arbeiten oft nicht möglich! Die Lösung liegt in der vorausschauenden Kommunikation: Besprechen Sie bereits bei der Angebotserstellung mit dem Auftraggeber die witterungsbedingten Risiken und finden Sie gemeinsam eine Lösung:
- Längere Ausführungszeiträume einplanen (z.B. 4 Wochen statt 2 Wochen)
- Flexiblen Ausführungszeitraum vereinbaren
- Alternative Termine im Frühjahr anbieten
- Witterungsvorbehalte im Vertrag festhalten
- Unterbrechungsmöglichkeiten besprechen
Praxis-Tipp: Formulieren Sie in Ihrem Angebot: "Die Ausführung erfolgt witterungsabhängig. Bei Regen, Frost oder Temperaturen unter +5°C muss die Ausführung unterbrochen werden. Wir kalkulieren für den November mit ca. X Schlechtwettertagen."
Außergewöhnliche Witterung:
- Kann Anspruch begründen
- Beispiel: Extremer Dauerregen über Wochen, ungewöhnliche Kälteperioden (z.B. -15°C im November)
- Trotzdem anzeigen und dokumentieren!
Bei Außenarbeiten (z. B. Fassadenbeschichtungen) dürfen Sie bei Regen, Frost oder zu hoher Luftfeuchte oft nicht fachgerecht arbeiten – unabhängig davon, wer das Witterungsrisiko trägt.
Innenarbeiten – BESONDERS WICHTIG!
Fehlende oder unzureichende Beheizung durch den Auftraggeber:
- Klare Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers
- Anspruch auf Schadensersatz und Fristverlängerung
- Sofort anzeigen, wenn absehbar ist, dass die erforderliche Mindesttemperatur nicht erreicht wird
Innenarbeiten wie Spachteln, Streichen oder Lackieren sind bei zu niedrigen Temperaturen (meist unter +5°C bis +8°C je nach Material) technisch nicht möglich und dürfen nicht ausgeführt werden. Wichtig, es muss auch die Luftfeuchtigkeit geprüft werden!
Hier gilt: Der Auftragnehmer muss die Behinderung anzeigen, sobald klar ist, dass unter den aktuellen Bedingungen nicht fachgerecht gearbeitet werden kann. Verweisen Sie dabei auf:
- Die technischen Verarbeitungsvorschriften des Herstellers
- Die technischen Merkblätter Ihrer Beschichtungsstoffe
- Ggf. auf die DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten)
5. Praxis-Tipps für Handwerksbetriebe
✓ Sofort schriftlich anzeigen, sobald eine Behinderung droht oder eingetreten ist
✓ Ursache, Zeitraum und Auswirkungen klar beschreiben
✓ Bei drohender Behinderung: "Es ist zu befürchten, dass..." formulieren
✓ Bei Witterung: Temperatur, Luftfeuchte, Datum und Ort dokumentieren
✓ Fotos und Wetterdaten beifügen (auch Wettervorhersagen bei drohender Behinderung)
✓ Messprotokolle erstellen (kalibrierte Thermometer verwenden)
✓ Technische Merkblätter der Hersteller beilegen
✓ Keine Eigenverantwortung anzeigen – nur fremdverursachte Behinderungen
✓ Absendenachweis aufbewahren (E-Mail, Einschreiben)
✓ Bautagebuch führen – lückenlose Dokumentation
✓ Bei Außenarbeiten im Winter: Witterungsrisiken bereits im Angebot ansprechen und Lösungen vereinbaren
Fazit
Die rechtzeitige Behinderungsanzeige ist die Eintrittskarte für jeden Anspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B. Wer sie versäumt oder unberechtigt einsetzt, verliert Rechte oder Glaubwürdigkeit.
Gerade in der Winterzeit sollten Betriebe ihre Abläufe darauf einstellen – denn bei Frost, Feuchtigkeit oder zu niedrigen Temperaturen darf nicht einfach weitergearbeitet werden, aber es muss rechtzeitig gemeldet werden.
Denken Sie daran: Auch drohende Behinderungen müssen angezeigt werden! Warten Sie nicht, bis die Arbeiten bereits stillstehen. Je früher Sie anzeigen, desto besser können Sie Ihre Ansprüche wahren und dem Auftraggeber die Chance geben, gegenzusteuern.
Nicht nur für Außenarbeiten gilt: Das beste Mittel gegen Streit ist die vorausschauende Kommunikation. Sprechen Sie Witterungsrisiken offen an und vereinbaren Sie gemeinsam mit dem Auftraggeber realistische Lösungen. So lassen sich viele Konflikte von vornherein vermeiden.
Sie sind unsicher, ob in Ihrer konkreten Situation eine Behinderungsanzeige erforderlich ist? Oder möchten Sie Ihre Mitarbeiter zum Thema VOB/B schulen?
Als Spezialist für Nachtragsmanagement und erfahrener Unternehmer im Malerfachbetrieb unterstütze ich Sie gerne –
kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung!





